Statuten

Die Statuten bilden die gesetzliche Grundlage der SNG. Die Gesellschaft ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Name und Zweck der Gesellschaft

1.1 Die Schweizerische Neurologische Gesellschaft (SNG; nachfolgend: "die Gesellschaft" oder "SNG") ist der Berufsverband der Fachärztinnen / Fachärzte für Neurologie. Weitere Gesellschaften können der SNG als Partnergesellschaft angehören.

1.2 Die Gesellschaft ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Gesellschaft ist derjenige der Geschäftsstelle.

1.3 Die Gesellschaft bezweckt:

  • die Förderung der neurologischen Wissenschaften und des neurologischen Unterrichts in der Aus-, Weiter- und Fortbildung;
  • die Pflege enger Beziehungen z wischen den neurologischen Wissenschaften und ihren Grenzgebieten;
  • die Organisation wissenschaftlicher Tagungen;
  • die Pflege der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft und ausländischen Gesellschaften, Instituten und Gelehrten.

Weiteres finden Sie in den Statuten.