Bundesrat gesteht Fehler bei den gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung der MiGeL ein

04.09.2023

Die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eingeleiteten Sofortmassnahmen vom 14. April 2023 sollen weiterhin gelten. Damit soll weiterhin sichergestellt werden, dass den betroffenen Familien keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden.

Die Familien von Kindern mit Geburtsgebrechen, die in den letzten Wochen Rechnungen für Leistungen erhalten haben, die bis dahin von der IV bezahlt wurden, werden durch die IV-Stellen informiert, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Bereits durch die Familien bezahlte Kosten werden zurückerstattet. Die Ergebnisse der rechtlichen Analyse verlangen, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 14. April 2023 gegenüber den IV-Stellen erlassen hat, weitergeführt werden. Das bedeutet, dass in medizinisch begründeten Fällen auch weiterhin die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial übernommen werden, die nicht auf der MiGeL aufgeführt sind. 

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